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Firmenumzug planen — Checkliste mit Ummeldungen und Fristen

Zieht Ihr Betrieb um, müssen Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt und Arbeitsagentur die neue Anschrift erfahren — teils gleichzeitig mit dem Umzug, teils binnen eines Monats. Den Zeitplan bestimmen aber schon vorher der alte Mietvertrag und, falls vorhanden, der Betriebsrat. Wichtig vorab: Beim Wechsel der Gemeinde zeigen Sie das Gewerbe nur am neuen Ort an.

Zwei Mitarbeiter in schwarzen Hemden am Whiteboard im Büro: Einer zeigt mit dem Marker auf das Board, der andere hält einen Marker in den Händen
Inhalt 11 Abschnitte

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gewerbe: Die Anzeige ist gleichzeitig mit dem Umzug fällig, beim Wechsel der Gemeinde nur am neuen Ort. Der alte Standort wird automatisch abgemeldet.
  • Handelsregister: Eingetragene Unternehmen melden den Umzug notariell beglaubigt beim bisherigen Registergericht an.
  • Finanzamt und Gemeinde: Informieren Sie das bisherige und das neue Finanzamt. Gesellschaften zeigen die Verlegung Finanzamt und Gemeinde an (§ 137 AO), Gewerbebetriebe der Gemeinde (§ 138 AO) — jeweils binnen eines Monats.
  • Arbeitgeber: Die neue Betriebsanschrift geht unverzüglich an die Bundesagentur für Arbeit; ein Betriebsrat ist je nach Unternehmensgröße rechtzeitig zu unterrichten.
  • Nach außen: Rechnungen, Geschäftsbriefe und Impressum müssen ab dem Umzug die richtigen Pflichtangaben tragen.

Rechtsstand: 24.10.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Zeitplan: vom Mietvertrag bis zur Übergabe der alten Räume

Den Takt geben die Kündigungsfrist des alten Mietvertrags und der Betriebsrat; die Behördenmeldungen fallen erst um den Umzugstag an. Gesetzliche Fristen sind unten mit Paragraf belegt, alle übrigen Zeitpunkte sind Empfehlungen:

  1. Sobald der Umzug feststeht: Mietvertrag prüfen und kündigen, Betriebsrat unterrichten, Belegschaft informieren.
  2. Einige Wochen vorher: Angebote einholen, Umzugstag festlegen, Halteverbot klären; verlegt eine GmbH ihren Satzungssitz, den Notartermin vereinbaren.
  3. Bis zum Umzugstag: Telefon und Internet am neuen Standort beauftragen, Nachsendeauftrag stellen, Kunden informieren, Daten sichern.
  4. Am Umzugstag: Gewerbe anzeigen, Impressum und Rechnungsvorlagen umstellen.
  5. Unmittelbar danach: Betriebsnummer und Firmenfahrzeuge melden, Handelsregister anmelden.
  6. Binnen eines Monats: Anzeigen nach der Abgabenordnung erstatten, übrige Stellen informieren.
  7. Zum Mietende: alte Räume zurückbauen und übergeben.

Den alten Mietvertrag prüfen

Ein befristeter Mietvertrag über Geschäftsräume endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern er nicht außerordentlich gekündigt oder verlängert wird (§ 542 Abs. 2 BGB, gesetze-im-internet.de). Eine ordentliche Kündigung vorher ist gesetzlich nicht vorgesehen; achten Sie auf Verlängerungsklauseln.

Unbefristete Verträge kündigen Sie — sofern Ihr Mietvertrag keine andere Frist vereinbart — ordentlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ende des nächsten (§ 580a Abs. 2 BGB, gesetze-im-internet.de). Diese gesetzliche Frist ist abdingbar; Gewerbemietverträge regeln sie oft abweichend. Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag im Januar zu, endet der Vertrag am 30. Juni. Prüfen Sie außerdem, was Ihr Vertrag zu Kündigung, Rückbau von Einbauten und Übergabe regelt, und vereinbaren Sie für die Rückgabe einen Termin mit Protokoll.

Belegschaft und Betriebsrat einbinden

Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat und in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ist die Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile eine Betriebsänderung. Dann müssen Sie den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die Verlegung mit ihm beraten (§ 111 Satz 1 und 3 Nr. 2 BetrVG, gesetze-im-internet.de). Ob schon ein Umzug um wenige Straßen darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab — sprechen Sie den Betriebsrat im Zweifel früh an.

Informieren Sie die Belegschaft rechtzeitig über Termin, neue Adresse und Anfahrt, und benennen Sie intern eine Person, die den Umzug koordiniert.

Termin, Angebote und Halteverbot

Sobald Mietende und Beratung absehbar sind, holen Sie Angebote ein und legen den Umzugstag fest. Klären Sie früh, ob vor dem alten oder neuen Gebäude eine Halteverbotszone nötig ist; wie Sie sie beantragen, erklärt der Ratgeber Halteverbot für den Umzug beantragen.

Gewerbe ummelden: im selben Ort oder in eine andere Gemeinde

Die Verlegung eines Betriebs zeigen Sie dem Gewerbeamt gleichzeitig mit dem Umzug an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 GewO, gesetze-im-internet.de). Formular und Behörde hängen davon ab, ob Sie in der Gemeinde bleiben:

  • innerhalb derselben Gemeinde: Ummeldung, Formular GewA 2 — Gewerbeamt der Gemeinde
  • in eine andere Gemeinde: Anmeldung, Formular GewA 1, Grund: Verlegung aus einem anderen Meldebezirk — nur das Gewerbeamt am neuen Ort

Beim Wechsel der Gemeinde übermittelt die Behörde am neuen Ort die Daten unverzüglich an das bisherige Gewerbeamt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Ältere Checklisten nennen noch die Abmeldung am alten Ort — das ist nicht mehr nötig. Das Verwaltungsportal Hessen formuliert es so: „Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet.“

Zum Verfahren in Hessen nennt das Verwaltungsportal außerdem:

  • Wer anzeigt: bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter.
  • Unterlagen: das Formular, ein Identitätsnachweis und gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug.
  • Online: möglich in vielen Kommunen, etwa Wiesbaden, Hanau, Marburg und Offenbach am Main, sowie über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen.
  • Gebühr: nennt das Portal nicht; die Höhe erfahren Sie beim Gewerbeamt.

In anderen Bundesländern hilft das jeweilige Landesportal.

Wer die Anzeige unterlässt oder nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig erstattet, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 GewO, gesetze-im-internet.de).

Kommt ein zusätzlicher Standort hinzu und der bisherige bleibt, ist das keine Verlegung: Anzuzeigen ist dann eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Handelsregister und Finanzamt

Eingetragene Unternehmen melden den Umzug auch zum Handelsregister an; das Finanzamt muss ihn immer erfahren.

Anmeldung beim Registergericht

Anzumelden sind die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort und die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (§ 31 Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de) — also auch ein Umzug innerhalb derselben Stadt. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB, gesetze-im-internet.de), in der Praxis über eine Notarin oder einen Notar.

Zuständig ist das bisherige Registergericht. Liegt der neue Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk, teilt es die Verlegung von Amts wegen dem neuen Gericht mit (§ 13h Abs. 1 und 2 HGB, gesetze-im-internet.de). Sie melden also nur einmal an.

Verlegt eine GmbH ihren satzungsmäßigen Sitz, ist das eine Satzungsänderung. Die Gesellschafter beschließen sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; der Beschluss wird notariell beurkundet (§ 53 GmbHG, gesetze-im-internet.de). Wirksam wird sie erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG, gesetze-im-internet.de) — planen Sie den Notartermin dann vor dem Umzug ein.

Beschluss und Beurkundung brauchen Sie aber nur, wenn der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Sitz tatsächlich verlegt werden soll. Zieht die GmbH in neue Räume und bleibt der Satzungssitz unverändert, melden Sie nur die neue Geschäftsanschrift an (§ 31 Abs. 1 HGB).

Wer die Anmeldung versäumt, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € je Festsetzung (§ 14 HGB, gesetze-im-internet.de).

Finanzamt und Rechnungen

Laut IHK Frankfurt am Main teilen Sie die neue Anschrift dem bisherigen und dem neuen Finanzamt mit; wird ein anderes Finanzamt zuständig, erhalten Sie eine neue Steuernummer. Unabhängig davon regelt die Abgabenordnung zwei Anzeigen binnen eines Monats, die sich an unterschiedliche Stellen richten:

  • Gesellschaften an Finanzamt und Gemeinde: Steuerpflichtige, die keine natürlichen Personen sind, zeigen die Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung dem zuständigen Finanzamt und den Gemeinden an, die die Realsteuern erheben (§ 137 Abs. 1 und 2 AO, gesetze-im-internet.de).
  • Gewerbebetriebe an die Gemeinde: Die Verlegung eines gewerblichen Betriebs geht auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die Gemeinde, die dann selbst das Finanzamt unterrichtet (§ 138 Abs. 1 und 4 AO, gesetze-im-internet.de). In der Praxis dient dafür in der Regel die Gewerbeanzeige; ob ein weiterer Vordruck nötig ist, sagt Ihnen das Gewerbeamt.

Rechnungen müssen grundsätzlich Ihre vollständige Anschrift und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG, gesetze-im-internet.de). Passen Sie die Vorlagen zum Umzugstag an.

Weitere Stellen: Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaft, Kammer, Fahrzeuge

Arbeitsagentur und Zulassungsbehörde informieren Sie unverzüglich; die Kammerzugehörigkeit ergibt sich aus dem Gesetz, die übrigen Stellen stammen aus der Liste der IHK Frankfurt am Main.

Arbeitsagentur und Sozialversicherung

Als Arbeitgeber übermitteln Sie die neue Anschrift Ihres Beschäftigungsbetriebs unverzüglich und elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (§ 18i Abs. 2 und 4 SGB IV, gesetze-im-internet.de), laut IHK Frankfurt über den Betriebsnummern-Service. Außerdem sollten nach der Liste der IHK Frankfurt Bescheid bekommen:

  • die Sozialversicherungsträger,
  • die Berufsgenossenschaft, mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Steuerberatung, Bank und Versicherungen,
  • der Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag,
  • bei Zollgeschäften die Generalzolldirektion wegen der EORI-Stammdaten, ebenfalls mit Gewerbeanmeldung.

Die Mitteilungspflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 192 SGB VII, gesetze-im-internet.de) nennen die Anschrift nicht ausdrücklich — informieren Sie sie trotzdem.

Industrie- und Handelskammer

Zieht Ihr Unternehmen in einen anderen IHK-Bezirk, wird es kraft Gesetzes Mitglied der dortigen Kammer, sofern es zur Gewerbesteuer veranlagt ist (§ 2 Abs. 1 IHKG, gesetze-im-internet.de). Handwerksbetriebe sind stattdessen in der Handwerksrolle ihrer Handwerkskammer eingetragen und melden den Umzug dort; Freiberuflerinnen und Freiberufler erstatten keine Gewerbeanzeige, für sie entfallen Gewerbeamt und IHK — das Finanzamt muss den Umzug trotzdem erfahren.

Firmenfahrzeuge

Für auf das Unternehmen zugelassene Fahrzeuge melden Sie die neue Halteranschrift unverzüglich der Zulassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV, gesetze-im-internet.de). Bei einer reinen Adressänderung ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen. Liegt der neue Sitz in einem anderen Zulassungsbezirk, ist die dortige Behörde zuständig; das bisherige Kennzeichen können Sie auf Mitteilung weiterführen (§ 15 Abs. 4 FZV).

Kunden, Lieferanten, Post und Website

Nach außen muss die Anschrift überall stimmen, wo das Gesetz Pflichtangaben verlangt. Das Impressum nennt Namen und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, gesetze-im-internet.de) — stellen Sie es zum Umzugstag um.

Auf Geschäftsbriefen eingetragener Kaufleute stehen unter anderem Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Registernummer (§ 37a Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de), bei der GmbH unter anderem Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer (§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, gesetze-im-internet.de). Wechselt der Registerbezirk, ändern sich Registergericht und Nummer.

Kunden und Lieferanten informieren Sie mit einem festen Stichtag. Post an die alte Anschrift leitet ein Nachsendeauftrag für Unternehmen weiter; mehr im Ratgeber zum Nachsendeauftrag bei der Post.

Den Umzug praktisch organisieren

Neben den Behörden entscheidet die Vorbereitung im Betrieb darüber, wie schnell am neuen Standort wieder gearbeitet werden kann:

  1. Raum- und Arbeitsplatzplan: Legen Sie fest, welcher Arbeitsplatz, welcher Schrank und welches Gerät in welchen Raum kommt, und hängen Sie den Plan am neuen Standort aus.
  2. Inventar und Etiketten: Nummerieren Sie Möbel und Kartons nach Raum und Arbeitsplatz; eine Liste zeigt am Ende, ob alles angekommen ist.
  3. IT-Abbau und Wiederanlauf: Klären Sie mit Ihrer IT, in welcher Reihenfolge Server, Telefonanlage und Arbeitsplätze abgebaut und wieder in Betrieb genommen werden, und testen Sie Internet und Telefon am neuen Standort vor dem Umzugstag.
  4. Zugänge und Wege: Prüfen Sie Aufzug, Treppenhaus, Türbreiten und Ladezone an beiden Gebäuden und beantragen Sie bei Bedarf ein Halteverbot.
  5. Packanleitung für Mitarbeitende: Sagen Sie klar, wer was bis wann packt, was persönlich mitgenommen wird und wie vertrauliche Unterlagen behandelt werden.
  6. Erster Arbeitstag: Planen Sie einen Puffer für Restarbeiten ein und benennen Sie eine Ansprechperson für Fragen am neuen Standort.

Akten, Daten und der Umzugstag

Sortieren Sie beim Packen nichts aus, was noch aufbewahrt werden muss. Die Abgabenordnung schreibt diese Fristen vor (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, gesetze-im-internet.de):

  • Bücher und Jahresabschlüsse: zehn Jahre
  • Buchungsbelege: acht Jahre
  • sonstige Unterlagen, etwa Geschäftsbriefe: sechs Jahre

Für ältere Jahrgänge können Übergangsregeln gelten; was Sie vernichten dürfen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Sichern Sie Daten und Server, bevor die Technik abgebaut wird, und transportieren Sie vertrauliche Unterlagen wie Personalakten verschlossen und getrennt vom übrigen Umzugsgut. Fragen Sie früh bei Ihrem Telefon- und Internetanbieter nach, welchen Vorlauf er für den Anschluss am neuen Standort braucht.

Lesen Sie vor der Auftragsvergabe die Haftungsbedingungen im Angebot. Wie weit sie von den gesetzlichen Haftungsregeln des Umzugsvertrags abweichen dürfen, hängt vom Auftraggeber ab (§ 451h HGB, gesetze-im-internet.de):

  • Verbraucher: keine Abweichung zu ihrem Nachteil (Abs. 1).
  • Unternehmen, Einzelvereinbarung: Abweichungen sind grundsätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich (Abs. 2 Satz 1).
  • Unternehmen, AGB: Die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung kann auch in vorformulierten Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e HGB (gesetze-im-internet.de) vorgesehenen Betrag begrenzt werden (Abs. 2 Satz 2).

Checkliste zum Abhaken

Die Reihenfolge folgt dem Zeitplan oben; „Empfehlung“ bedeutet: keine gesetzliche Frist.

  • Mietvertrag prüfen, unbefristeten Vertrag kündigen: spätestens am dritten Werktag eines Quartals zum Ende des nächsten, sofern der Vertrag nichts anderes regelt — § 580a Abs. 2 BGB, Mietvertrag
  • Betriebsrat unterrichten und beraten: rechtzeitig in der Planung — § 111 BetrVG
  • Belegschaft informieren, interne Koordination benennen: sobald der Umzug feststeht — Empfehlung
  • Angebote einholen, Termin festlegen, Halteverbot klären: sobald das Mietende feststeht — Empfehlung
  • GmbH mit neuem Satzungssitz: Beschluss beurkunden lassen: vor der Registeranmeldung — § 53 GmbHG
  • Telefon und Internet beauftragen, Nachsendeauftrag stellen, Kunden und Lieferanten informieren: vor dem Umzugstag — Empfehlung
  • Aufbewahrungspflichtige Akten und Daten sichern: vor dem Abbau — § 147 AO
  • Gewerbe anzeigen (GewA 2 oder GewA 1 am neuen Ort): gleichzeitig mit der Verlegung — § 14 GewO
  • Rechnungsvorlage, Briefbogen, Impressum umstellen: zum Umzugstag — § 14 UStG, § 37a HGB, § 35a GmbHG, § 5 DDG
  • Betriebsnummern-Service informieren: unverzüglich, elektronisch — § 18i SGB IV
  • Firmenfahrzeuge ummelden: unverzüglich — § 15 FZV
  • Handelsregister notariell beglaubigt anmelden: zeitnah — §§ 12, 13h, 31 HGB
  • Gesellschaften: Verlegung Finanzamt und Gemeinde anzeigen: binnen eines Monats — § 137 AO
  • Gewerbebetriebe: Mitteilung an die Gemeinde (meist per Gewerbeanzeige): binnen eines Monats — § 138 AO
  • Finanzämter alt und neu, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Bank, Versicherungen, Steuerberatung, Beitragsservice informieren: zeitnah — IHK Frankfurt
  • Alte Räume zurückbauen und übergeben: zum Mietende — Mietvertrag

Unterstützung beim Büroumzug

Welche Aufgaben ONE beim Transport übernimmt, steht auf der Seite Büro- und Geschäftsumzüge; dort wird ein Planungsvorlauf von 8 bis 12 Wochen empfohlen. Zieht die Inhaberin oder der Inhaber zugleich privat um, helfen der Überblick zur Adressänderung beim Umzug und der Ratgeber zum Ummelden nach dem Umzug.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich mein Gewerbe am alten Ort abmelden, wenn die Firma in eine andere Stadt zieht?

Nein. Die Anzeige geht nur an das Gewerbeamt am neuen Ort; es leitet die Daten an das bisherige Amt weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Der alte Standort wird automatisch abgemeldet.

Ändert sich beim Firmenumzug die Steuernummer?

Ja, wenn danach ein anderes Finanzamt zuständig ist (IHK Frankfurt). Steht die Steuernummer auf Ihren Rechnungen, tauschen Sie sie in der Vorlage aus (§ 14 Abs. 4 UStG).

Wann und wo muss die neue Adresse ins Handelsregister?

Melden Sie sie zeitnah an, notariell beglaubigt beim bisherigen Registergericht, auch wenn der neue Sitz in einem anderen Bezirk liegt (§§ 12, 13h, 31 HGB). Bei der GmbH wird eine Verlegung des Satzungssitzes erst mit der Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

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Wir führen Umzüge vom Betriebshof in Münster bei Dieburg aus durch — unter anderem in diesen Orten:

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