Anrufen 06071 499 76 08 Angebot anfordern

21 / 25Ratgeber

Umzugsschaden melden — Fristen, Haftung und Versicherung

Beim Auspacken entdecken Sie einen Kratzer im Schrank, oder in einem Karton klirrt es verdächtig — was nun? Haben Sie ein Umzugsunternehmen beauftragt, regelt das Handelsgesetzbuch, wofür es haftet und bis wann Sie den Schaden melden müssen. Die Fristen sind kurz, und auf die Form kommt es an.

Mitarbeiter der One Umzugsspedition hält einen weißen Umzugskarton mit Firmenlogo und einen roten Stift in die Kamera
Inhalt 10 Abschnitte

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Fristen: Äußerlich erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung anzeigen, nicht erkennbare innerhalb von 14 Tagen — sonst erlöschen die Ansprüche grundsätzlich (§ 451f HGB).
  • Form: Nach der Ablieferung ist Textform vorgeschrieben. Eine E-Mail genügt, für die Frist zählt die rechtzeitige Absendung (§ 438 Abs. 4 HGB).
  • Grenze: Die Haftung ist auf 620 € je Kubikmeter benötigten Laderaums begrenzt (§ 451e HGB). Ersetzt wird der Marktwert, nicht der Neupreis.
  • Haftung ist keine Versicherung: Mehr Schutz gibt es über eine vereinbarte höhere Haftung oder eine Transportversicherung.
  • Beweise sichern: Die Beweislast für Transportschäden liegt laut Verbraucherzentrale bei Ihnen. Fotos und ein Vermerk auf dem Ablieferungsbeleg helfen dabei.

Rechtsstand: 24.10.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Geschrieben hat ihn ein Umzugsunternehmen — also eine Seite, für die diese Haftungsregeln selbst gelten.

So haftet ein Umzugsunternehmen nach dem Gesetz

Ein beauftragtes Umzugsunternehmen haftet grundsätzlich für Verlust und Beschädigung Ihres Umzugsguts von der Übernahme bis zur Ablieferung — allerdings nur bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze und nur in Höhe des Marktwerts.

Grundlage sind die Sonderregeln zum Umzugsvertrag (§ 451 HGB, gesetze-im-internet.de) und die Haftung des Frachtführers (§ 425 Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de). Zu den Pflichten des Unternehmens gehören auch Ab- und Aufbau der Möbel sowie Ver- und Entladen (§ 451a Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de).

Die Haftung ist begrenzt auf 620 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird (§ 451e HGB, gesetze-im-internet.de). Die Grenze gilt für den ganzen Umzug, nicht je Möbelstück. Angenommen, für Ihren Umzug werden 30 m³ Laderaum benötigt: Dann ist die Haftung auf insgesamt 18.600 € begrenzt.

Ersetzt wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme, gemessen am Marktpreis (§ 429 HGB, gesetze-im-internet.de). Bei einer Beschädigung ist der Wertunterschied zu ersetzen; das Gesetz vermutet, dass er den Kosten für Schadensminderung und Reparatur entspricht. Einen Anspruch auf den Neupreis gibt es nicht.

Grenze und Ausschlüsse entfallen, wenn das Unternehmen oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB, gesetze-im-internet.de). Eine Versicherung ist die gesetzliche Haftung nicht: Sie regelt nur, wofür und bis zu welcher Höhe das Unternehmen selbst einsteht.

Die Fristen: Tag nach der Ablieferung oder 14 Tage

Äußerlich erkennbare Schäden und Verluste müssen Sie spätestens am Tag nach der Ablieferung anzeigen, äußerlich nicht erkennbare innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung. Versäumen Sie die Frist, erlöschen Ihre Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung (§ 451f HGB, gesetze-im-internet.de).

Maßgeblich ist der Tag der Ablieferung, nicht das Ende des Auspackens. Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 438 Abs. 4 HGB, gesetze-im-internet.de). Eine Ausnahme gilt, wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht rechtzeitig über die Fristen unterrichtet wurden (siehe Ohne Unterrichtung).

Die Fristen im Überblick:

  • Tag der Ablieferung: keine eigene Frist; Empfehlung: sichtbare Schäden gleich dem Team melden und auf dem Ablieferungsbeleg festhalten — § 438 Abs. 5 HGB
  • Tag nach der Ablieferung: letzter Tag für die Anzeige äußerlich erkennbarer Schäden und Verluste — § 451f Nr. 1 HGB
  • 14 Tage nach der Ablieferung: Fristende für äußerlich nicht erkennbare Schäden, etwa zerbrochenes Geschirr im Karton — § 451f Nr. 2 HGB
  • 21 Tage nach der Ablieferung: Anzeige einer überschrittenen Lieferfrist, etwa wenn das Umzugsgut später als vereinbart ankommt — § 438 Abs. 3 HGB
  • ein Jahr nach Ablauf des Ablieferungstags: Ersatzansprüche verjähren; bei Vorsatz oder einem gleichstehenden Verschulden nach § 435 erst nach drei Jahren — § 439 HGB, gesetze-im-internet.de

Den Schaden richtig melden

Halten Sie sichtbare Schäden schon bei der Ablieferung fest und schicken Sie danach eine genaue Anzeige in Textform.

Bei der Ablieferung: auf dem Beleg festhalten

Bei der Ablieferung genügt die Anzeige gegenüber den Personen, die das Umzugsgut abliefern (§ 438 Abs. 5 HGB). Ein mündlicher Hinweis ist später aber schwer zu belegen. Die Musterbedingungen des Branchenverbands AMÖ empfehlen, erkennbare Schäden und Verluste auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll genau festzuhalten. Tragen Sie den Schaden ein, bevor Sie unterschreiben, und behalten Sie eine Kopie oder ein Foto.

Danach: in Textform und mit Belegen

Nach der Ablieferung muss die Schadensanzeige in Textform erfolgen (§ 438 Abs. 4 HGB). Das heißt: eine lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB, gesetze-im-internet.de). E-Mail, Brief oder Fax erfüllen das, ein Telefonat allein nicht.

Belege brauchen Sie, weil die Beweislast für Transportschäden bei Ihnen liegt, wie die Verbraucherzentrale schreibt. Wer Ersatz verlangt, muss also belegen, dass der Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden ist. Fotografieren Sie deshalb Gegenstand und Verpackung und notieren Sie, wer dabei war. Fotos wertvoller Stücke vor dem Umzug helfen zusätzlich.

Das gehört in die Schadensanzeige

Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll sind diese Angaben:

  • Name, Anschrift und Auftragsnummer oder Auftragsdatum
  • Tag der Ablieferung
  • betroffener Gegenstand und Art des Schadens
  • ob der Schaden sofort sichtbar war oder erst beim Auspacken auffiel
  • die ausdrückliche Forderung nach Ersatz
  • Fotos als Anhang und die Bitte um eine Eingangsbestätigung

Bewahren Sie den Versandnachweis auf, etwa die gesendete E-Mail oder den Einlieferungsbeleg.

Musterschreiben für die Schadensanzeige

Diese Vorlage können Sie für eine E-Mail oder einen Brief anpassen:

Betreff: Schadensanzeige, Umzug am [Datum], Auftrag [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

beim Umzug am [Datum] wurde [Gegenstand] beschädigt: [Art des Schadens]. Der Schaden war [bei der Ablieferung sichtbar und ist auf dem Ablieferungsbeleg vermerkt / äußerlich nicht erkennbar und fiel mir beim Auspacken am [Datum] auf]. Hiermit zeige ich den Schaden an und mache Ersatzansprüche geltend. Fotos füge ich bei. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Anschrift]

Wann das Unternehmen nicht haftet

Das Gesetz nennt sieben besondere Gefahren. Soweit ein Schaden darauf zurückgeht, ist das Umzugsunternehmen von der Haftung befreit (§ 451d Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de):

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch Sie
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch Sie selbst
  4. Beförderung von Gut in Behältern, das nicht das Unternehmen verpackt hat
  5. Verladen oder Entladen von Stücken, deren Größe oder Gewicht nicht zu den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle passt, wenn das Unternehmen Sie vorher auf die Gefahr hingewiesen hat und Sie auf der Durchführung bestanden haben
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, durch die es besonders leicht Schaden nimmt

Wegen Nummer 1 nehmen Sie Schmuck, Bargeld, Wertpapiere und Urkunden am besten selbst mit.

Im Streitfall hilft dem Unternehmen eine Vermutung: Konnte ein Schaden nach den Umständen aus einer dieser Gefahren entstehen, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist (§ 451d Abs. 2 HGB). Dann müssen Sie das Gegenteil belegen. Umgekehrt kann sich das Unternehmen nur auf die Ausschlüsse berufen, wenn es alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat (§ 451d Abs. 3 HGB).

Ein Beispiel: In einem selbst gepackten Karton ist ein Glas zerbrochen. Weil der Bruch auf ungenügende Verpackung zurückgehen kann, wird das vermutet. Ist der Karton aber sichtbar eingedrückt oder hat jemand gesehen, wie er beim Tragen herunterfiel, können Fotos oder Zeugen helfen, die Vermutung zu entkräften.

Selbst gepackte Kartons: genau hinsehen

Selbst gepackte Kartons schließen die Haftung nicht pauschal aus. Befreit ist das Unternehmen nur, soweit der Schaden auf Ihre ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung (Nr. 2) oder auf nicht vom Unternehmen gepacktes Gut in Behältern (Nr. 4) zurückgeht. Lässt das Team einen Karton fallen oder beschädigt es ein unverpacktes Möbelstück, kann das Unternehmen weiter haften. Sorgfältiges Packen lohnt sich trotzdem: stabile Kartons, Zerbrechliches gepolstert und gekennzeichnet, Schweres nach unten — mehr dazu in den Umzugstipps zum Entrümpeln und Packen.

Ohne Unterrichtung: keine Haftungsgrenze, keine Fristen

Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern kann sich das Unternehmen nur unter drei Bedingungen auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen und -ausschlüsse berufen (§ 451g HGB, gesetze-im-internet.de):

  1. Es hat Sie bei Vertragsschluss über die Haftungsbestimmungen unterrichtet.
  2. Es hat Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.
  3. Diese Unterrichtung war drucktechnisch deutlich hervorgehoben.

Für die Fristen gilt eine eigene Regel. Das Unternehmen muss Sie spätestens bei der Ablieferung über Form und Frist der Schadensanzeige unterrichten. Es muss Ihnen auch sagen, welche Folgen eine versäumte Anzeige hat. Fehlt dieser Hinweis, kann es sich nicht auf die Fristen berufen (§ 451g Satz 1 Nr. 2 HGB). Prüfen Sie im Streitfall Vertrag und Ablieferungsbeleg auf solche Hinweise.

Schäden an Wohnung oder Treppenhaus

Halten Sie Kratzer im Parkett, einen beschädigten Türrahmen oder eine Schramme im Treppenhaus sofort fest: fotografieren, auf dem Ablieferungsbeleg vermerken und dem Unternehmen in Textform melden, etwa per E-Mail. Fotos von Böden, Türen und Treppenhaus vor dem Umzug zeigen später, was neu ist.

Die Regeln aus diesem Ratgeber lassen sich darauf nicht übertragen. Höchstgrenze und Anzeigefristen betreffen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 451e, 451f HGB), also Ihr Umzugsgut — nicht die Wohnung oder das Gebäude. Für solche Schäden haftet das Unternehmen nach den allgemeinen Regeln: wegen Verletzung einer Vertragspflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) und wegen Beschädigung fremden Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB). Diese Ansprüche verjähren erst in drei Jahren (§ 195 BGB); je länger Sie warten, desto schwerer wird aber der Nachweis, dass der Schaden beim Umzug entstanden ist. Ist die Wohnung gemietet, informieren Sie auch den Vermieter.

Mehr Schutz: höhere Haftung, Transportversicherung, Hausrat

Reicht Ihnen die gesetzliche Haftung nicht, können Sie eine höhere Haftung vereinbaren oder Ihr Umzugsgut gesondert versichern. Zu Ihrem Nachteil darf gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern dagegen nicht von den Haftungsregeln abgewichen werden, auch nicht in AGB (§ 451h Abs. 1 HGB, gesetze-im-internet.de).

Die AMÖ-Musterbedingungen sehen vor, dass das Unternehmen auf Wunsch und gegen eine gesonderte Prämie eine Transportversicherung abschließt; für wertvolle Gegenstände empfehlen sie eine solche Versicherung ausdrücklich.

Im Vergleich:

  • gesetzliche Haftung: Marktwert, bei Beschädigung der Wertunterschied — insgesamt 620 € je m³ benötigten Laderaums
  • vereinbarte höhere Haftung: laut Vereinbarung — laut Vereinbarung
  • Transportversicherung: laut Versicherungsbedingungen; fragen Sie vor dem Abschluss, ob der Neuwert ersetzt wird — Versicherungssumme

Was die Hausratversicherung beim Wohnungswechsel leistet

Laut Verbraucherzentrale haben Sie während des Wohnungswechsels in beiden Wohnungen Versicherungsschutz; in der bisherigen erlischt er in der Regel spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Informieren Sie den Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn. Ob auch Transportschäden versichert sind, regeln Ihre Versicherungsbedingungen — prüfen Sie das vor dem Umzug.

Wenn keine Einigung gelingt

Machen Sie Ihre Forderung zuerst in Textform beim Unternehmen geltend. Das hemmt die Verjährung, bis das Unternehmen die Erfüllung in Textform ablehnt (§ 439 Abs. 3 HGB). Lehnt es ab, läuft die Verjährung weiter. Dann bleiben eine Verbraucherschlichtung, sofern das Unternehmen daran teilnimmt, oder der Weg zum Gericht.

Neben Schlichtungsstellen für einzelne Branchen gibt es die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Sie wird nach eigener Angabe aktiv, wenn ein erster direkter Einigungsversuch gescheitert ist. Verbraucherinnen und Verbrauchern entstehen laut ihrer Verfahrensbeschreibung in der Regel keine Kosten. Ein Streitwert unter 10 € oder über 50.000 € ist ein Ablehnungsgrund (§ 30 Abs. 2 VSBG, gesetze-im-internet.de). Die Wartezeit bis zur Bearbeitung beträgt laut der Stelle derzeit bis zu vier Monate (Stand Oktober 2026).

Ob ein Unternehmen zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, muss es auf seiner Website und zusammen mit seinen AGB angeben, sofern es mehr als zehn Personen beschäftigt (§ 36 VSBG, gesetze-im-internet.de). Ob sich der Weg zum Gericht lohnt oder ob in Ihrem Fall eine Ausnahme von den Fristen greift, kann eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt einschätzen.

Gut vorbereitet in den Umzug

Vieles lässt sich vor dem Umzugstag klären: wer packt, was besonders wertvoll ist und ob Ihnen die gesetzliche Haftung genügt. Bei den Privatumzügen von ONE entscheiden Sie selbst, ob komplett, teilweise oder gar nicht verpackt wird. Was sonst bis zum Einzug zu erledigen ist, ordnet die Umzug-Checkliste; wie ein Kühlschrank ohne Schäden ankommt, erklärt der Ratgeber Kühlschrank transportieren.

Quellen

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen Umzugsschaden zu melden?

Äußerlich erkennbare Schäden müssen Sie spätestens am Tag nach der Ablieferung anzeigen, äußerlich nicht erkennbare innerhalb von 14 Tagen (§ 451f HGB). Danach erlöschen die Ansprüche grundsätzlich. Es genügt, die Anzeige rechtzeitig abzusenden (§ 438 Abs. 4 HGB).

Bekomme ich den Neupreis ersetzt?

Nach dem Gesetz nicht. Ersetzt wird der Marktwert zur Zeit der Übernahme, bei einer Beschädigung der Wertunterschied (§ 429 HGB), insgesamt höchstens 620 € je Kubikmeter benötigten Laderaums (§ 451e HGB). Mehr lässt sich über eine vereinbarte höhere Haftung oder eine Transportversicherung absichern.

Was gilt, wenn ich die Frist verpasst habe?

Dann sind Ihre Ansprüche grundsätzlich erloschen. Eine Ausnahme gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher, die das Unternehmen spätestens bei der Ablieferung nicht über Form, Frist und Folgen der Schadensanzeige unterrichtet hat (§ 451g Satz 1 Nr. 2 HGB). Dann kann es sich nicht auf die Frist berufen; es gilt grundsätzlich die Verjährung von einem Jahr (§ 439 HGB).

06Orte

Einsatzgebiete in der Region

Wir führen Umzüge vom Betriebshof in Münster bei Dieburg aus durch — unter anderem in diesen Orten:

Alle 43 Einsatzgebiete

05Weiterlesen

Das könnte auch weiterhelfen

  1. 01 Umzugstipps — nützliche Hinweise für einen stressfreien Umzug Umzugstipps von der Planung bis zum Einzug: früh organisieren, clever packen, Helfer sichern, Formalitäten erledigen und den Versicherungsschutz prüfen.
  2. 02 Umzug — was beachten? Tipps für Ihren stressfreien Wohnungswechsel Planung, Entrümpeln, Packen, Ummelden und Versicherungsschutz: Worauf es beim Umzug wirklich ankommt und welche typischen Fehler Sie sich sparen können.
  3. 03 Umzug Checkliste — So behalten Sie den Überblick beim Umzug Chronologische Umzugscheckliste: Was 3–4 Monate, 2 Monate, 1 Monat und eine Woche vor dem Umzug zu tun ist — und welche Aufgaben nach dem Einzug bleiben.
  4. 04 Kühlschrank transportieren — so gelingt es sicher und ohne Schäden Abtauen, sichern, aufrecht transportieren: Wie Sie den Kühlschrank auf den Umzug vorbereiten, wann er liegen darf und wie lange er danach stehen muss.
  5. 05 Privatumzüge Wohnungswechsel von der Planung über das Verpacken bis zum Aufbau am neuen Ort — auf Wunsch inklusive Demontage und Wiederaufbau Ihrer Möbel.
Anfrage, Frage oder Rückruf — Sie wählen den Weg.

03Wege

Lieber gleich Profis beauftragen?

Wenn Sie den Umzug nicht selbst stemmen möchten: Schildern Sie uns Ihre Eckdaten, wir machen Ihnen ein Angebot.

06071 499 76 08

Mo–Do 07–⁠20 Uhr, Fr 07–⁠18 Uhr, Sa 08–⁠15 Uhr

info@onewaygroup.de

  1. 01

    Umzugsangebot anfordern

    Der direkte Weg, wenn Termin und Adressen feststehen. Sie geben Wohnfläche, Adressen und Datum an — wir rechnen auf dieser Basis.

    Zur Umzugsanfrage
  2. 02

    Frage stellen

    Wenn Sie noch nicht anfragen, sondern erst etwas wissen möchten: Leistungsumfang, Ablauf oder was in Ihrem Fall überhaupt nötig ist.

    Zum Kontaktformular
  3. 03

    Rückruf vereinbaren

    Sie geben Name und Nummer an, wir melden uns. Sinnvoll, wenn sich Ihre Fragen im Gespräch schneller klären als schriftlich.

    Rückruf anfordern