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Umzug mit Pflegegrad — Zuschuss der Pflegekasse und Ablauf

Die Treppe wird zum Hindernis, die Pflege zu Hause immer mühsamer — und die Familie fragt sich, ob die Pflegekasse beim Umzug hilft. Die kurze Antwort: Für den Umzug in eine pflegegerechte Wohnung kann sie einen Zuschuss zahlen, für den Umzug ins Pflegeheim nicht. Wichtig ist vor allem, den Antrag zu stellen, bevor der Umzug beginnt.

Zwei Mitarbeiter von ONE falten im Lager Umzugskartons mit ONE-Logo auf
Inhalt 7 Abschnitte

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bis zu 4.180 € je Maßnahme: Die Pflegekasse kann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bezuschussen, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erheblich erleichtern — ab Pflegegrad 1 (Stand: Oktober 2026).
  • Ein Umzug kann zählen: Führt er in eine pflegegerechte Wohnung, etwa aus dem Obergeschoss ins Erdgeschoss, können die Umzugskosten bezuschusst werden.
  • Erst Antrag, dann Auftrag: Stellen Sie den Antrag mit einem Angebot vor dem Umzug und warten Sie die schriftliche Bewilligung ab.
  • Fristen: Die Pflegekasse hat spätestens drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Gegen eine Ablehnung ist binnen eines Monats Widerspruch möglich.
  • Heimumzug: Den Umzug ins Pflegeheim bezuschusst die Pflegekasse nicht. Für den Mietvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, auch bei Pflegebedürftigkeit.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage im Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung; über den Zuschuss entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall. Wer hinter dem Ratgeber steht, lesen Sie unter Über uns, Fragen zum Inhalt erreichen uns über die Kontaktseite.

Was die Pflegekasse zahlt: bis zu 4.180 € je Maßnahme

Die Pflegekasse kann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — so heißen in Gesetz und Kassensprache Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds — mit höchstens 4.180 € je Maßnahme bezuschussen (§ 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de). Voraussetzung ist, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Betrag ist eine Obergrenze, keine Pauschale.

Stand: Oktober 2026. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, die nächste gesetzliche Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI, gesetze-im-internet.de).

Wer den Zuschuss bekommt

Infrage kommen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, wie das Bundesministerium für Gesundheit erläutert. Für Pflegegrad 1 zählt das Gesetz den Zuschuss ausdrücklich zu den Leistungen (§ 28a SGB XI, gesetze-im-internet.de). Ein Pflegegrad muss aber bereits festgestellt sein; die Barmer nennt das in ihrem Merkblatt „Veränderung des Wohnbereiches“ als Voraussetzung.

Der Zuschuss ist nachrangig — § 40 Abs. 4 SGB XI spricht von „subsidiär“. Ist ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig, zahlt die Pflegekasse nicht; die Barmer nennt als Beispiel berufstätige Pflegebedürftige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Ob das zutrifft, prüft die Pflegekasse selbst, wie das Merkblatt des Pflegestützpunkts im Landkreis Pfaffenhofen zur bundesweit geltenden Regel erläutert.

Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung

Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt die Grenze von 4.180 € je Person. Eine gemeinsame Maßnahme ist auf insgesamt 16.720 € begrenzt; bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird anteilig aufgeteilt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Eigenanteil und Steuer

Für den Teil der Umzugskosten, den Sie selbst bezahlen, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen (§ 35a EStG, gesetze-im-internet.de) — das kann auch beim Umzug ins Pflegeheim gelten, für den es keinen Zuschuss gibt. Ob und wie ein Zuschuss der Pflegekasse dabei angerechnet wird, klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Einzelheiten zu Posten und Nachweisen erklärt der Ratgeber Umzug steuerlich absetzen.

Wann ein Umzug als Maßnahme zählt — und wann nicht

Ein Umzug kann bezuschusst werden, wenn er in eine Wohnung führt, die der Pflegesituation besser gerecht wird. Die Merkblätter der Kassen sprechen von einer „behindertengerechten“ Wohnung; entscheidend ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI, ob der Umzug die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert.

Umzug in eine pflegegerechte Wohnung

Die Barmer nennt ausdrücklich Umzugskosten, „wenn in eine behindertengerechte Wohnung umgezogen wird (z. B. aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung)“. Auch die Techniker Krankenkasse (TK) kann Umzugskosten bezuschussen, wenn Versicherte in eine behindertengerechte Wohnung umziehen.

Welche Posten als Umzugskosten gelten, schlüsseln die Merkblätter nicht auf. Ob etwa Packen, Möbelmontage oder eine doppelte Miete zählen, klären Sie vor dem Antrag mit Ihrer Kasse; ein Angebot mit einzeln ausgewiesenen Leistungen hilft dabei.

Muss die neue Wohnung zusätzlich angepasst werden, können auch diese Kosten bezuschusst werden (Barmer). In der Regel gilt dann aber eine gemeinsame Obergrenze: Nach dem Pfaffenhofener Merkblatt dürfen Umzug und weitere Aufwendungen zusammen 4.180 € nicht überschreiten, und die Barmer behandelt alle zum Zeitpunkt des Antrags erforderlichen Umbauten als eine Maßnahme.

Gefördert wird die Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Haushalt, in den sie aufgenommen wurde (Pfaffenhofener Merkblatt). Zieht ein Elternteil zu Ihnen, können Maßnahmen in Ihrem Haushalt also grundsätzlich infrage kommen. Ob auch der Umzug selbst bezuschusst wird, klären Sie vorab mit der Pflegekasse.

Gab es schon einmal einen Zuschuss, etwa für den Umbau der bisherigen Wohnung, ist ein weiterer nur möglich, wenn sich die Pflegesituation — nicht der Pflegegrad — seitdem geändert hat (Pfaffenhofener Merkblatt; Verbraucherzentrale, „Wohnungsanpassung für pflegebedürftige Menschen“). Ein Umzug, nach dem die neue Wohnung erneut angepasst werden muss, kann laut dem Merkblatt ein solcher Fall sein.

Zahlt die Pflegekasse den Umzug ins Pflegeheim?

Nein. Die Barmer schreibt in ihrem Merkblatt „Veränderung des Wohnbereiches“ unmissverständlich: „Der Umzug in ein Pflegeheim kann nicht bezuschusst werden.“ Die TK weist ebenso darauf hin, und das Pfaffenhofener Merkblatt schließt Pflegeheime von der Förderung aus.

Antrag stellen, bevor der Umzug beginnt

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie ein Umzugsunternehmen beauftragen, und warten Sie die schriftliche Bewilligung ab — so raten es die Verbraucherzentrale und die Barmer. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag und erst ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de). Kosten, die vor dem Antrag entstanden sind, übernimmt die Kasse deshalb in der Regel nicht. Zudem kann es laut Barmer schwierig sein, die Notwendigkeit einer Veränderung nachzuweisen, die schon umgesetzt ist.

So gehen Sie vor:

  1. Pflegegrad klären. Liegt noch keiner vor, beantragen Sie bei der Pflegekasse zuerst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
  2. Beraten lassen. Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat, hat Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de). Zu Anpassung und Finanzierung beraten auch Wohnberatungsstellen vor Ort (Verbraucherzentrale).
  3. Angebot einholen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale verlangt die Pflegekasse mindestens ein Angebot. Mehrere Angebote von Umzugsunternehmen erleichtern den Vergleich.
  4. Antrag einreichen. Ab dem Eingang laufen die Entscheidungsfristen der Kasse; halten Sie das Datum fest.
  5. Bewilligung abwarten. Beauftragen Sie den Umzug erst, wenn die schriftliche Bewilligung vorliegt (Verbraucherzentrale).
  6. Auszahlung klären. Fragen Sie schon beim Antrag, welche Belege die Kasse nach dem Umzug braucht und wie sie auszahlt.

Was in den Antrag gehört

Die Barmer verlangt einen schriftlichen Antrag, der formlos sein kann. Hinein gehören nach Barmer und Verbraucherzentrale:

  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, beim Umzug also: von welcher in welche Wohnung und ob dort Anpassungen nötig sind,
  • eine kurze Begründung, warum die neue Wohnung die Pflege ermöglicht oder erleichtert,
  • gegebenenfalls ein Foto der bisherigen Wohnsituation, etwa der Treppe,
  • mindestens ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag.

Die TK verlangt für Umbauten ausdrücklich einen Kostenvoranschlag; beim Umzug liegt es nahe, das Angebot des Umzugsunternehmens beizulegen. Welche Form Ihre Kasse erwartet, klären Sie vorher mit ihr.

Fristen der Pflegekasse und Widerspruch

  • Drei Wochen für die Entscheidung der Kasse: Eingang des Antrags — § 40 Abs. 7 SGB XI
  • Fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird: Eingang des Antrags — § 40 Abs. 7 SGB XI
  • Ein Monat für den Widerspruch gegen eine Ablehnung: Bekanntgabe des Bescheids — § 84 Abs. 1 SGG

Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich und mit Gründen mitteilen. § 40 Abs. 7 SGB XI bestimmt: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Sicherer bleibt es, mit dem Auftrag auf die schriftliche Bewilligung zu warten.

Den Widerspruch reichen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Pflegekasse ein, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG, gesetze-im-internet.de).

Umzug ins Pflegeheim: Fristen, Verträge und Wohnungsauflösung

Auch ohne Zuschuss bleibt beim Wechsel ins Heim einiges zu regeln: Mietvertrag, Meldepflicht, Verträge und die Auflösung des Haushalts. Den Antrag auf vollstationäre Pflege stellen Sie rechtzeitig, denn die Pflegekasse zahlt erst ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI; Verbraucherzentrale, „Umzug ins Pflegeheim“).

Reicht das eigene Geld für Heim- oder Umzugskosten voraussichtlich nicht, lassen Sie sich früh beraten: Die Pflegeberatung umfasst nach § 7a Abs. 1 SGB XI auch Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Bei Bezug von Grundsicherung oder Bürgergeld können Sozialamt beziehungsweise Jobcenter die Umzugskosten übernehmen, wenn sie vorher zugestimmt haben (§ 35 Abs. 2 SGB XII, § 22 Abs. 6 SGB II); für Heimkosten, die Rente und Pflegekasse nicht decken, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht (§ 61 SGB XII). Für den Umzug selbst rät die Verbraucherzentrale, mit ausreichendem Vorlauf mindestens drei Angebote von Umzugsfirmen einzuholen.

Mietvertrag

Mieterinnen und Mieter kündigen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB, gesetze-im-internet.de), die gesetzliche Frist beträgt also drei Monate. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit sieht das BGB nicht vor; es bleibt bei der Frist des § 573c Abs. 1 BGB, und der Vermieter muss niemanden früher aus dem Vertrag lassen (Verbraucherzentrale). Kündigen Sie deshalb, sobald der Heimplatz feststeht.

Meldepflicht

Wer in ein Pflegeheim zieht, muss sich dort nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist (§ 32 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, gesetze-im-internet.de). Ist die Person nach Aufgabe der bisherigen Wohnung für keine Wohnung im Inland mehr gemeldet, muss sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, sobald der Aufenthalt im Heim drei Monate überschreitet.

Rundfunkbeitrag und Verträge

Den Rundfunkbeitrag für die alte Wohnung melden Sie ab oder um, je nachdem, ob dort noch jemand wohnt. Für ihr Zimmer im Pflegeheim zahlen Bewohnerinnen und Bewohner keinen Rundfunkbeitrag: Raumeinheiten in Pflegeheimen gelten nicht als Wohnung (§ 3 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verbraucherzentrale). Wie die Ummeldung beim Beitragsservice funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Rundfunkbeitrag beim Umzug.

Die Verbraucherzentrale rät außerdem, die Verträge der alten Wohnung zu kündigen, etwa für Strom, Gas, Telefon, Kabelanschluss oder Hausnotruf, und einen Nachsendeauftrag einzurichten. Den Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst können Pflegebedürftige jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI, gesetze-im-internet.de); Gründe müssen sie laut Verbraucherzentrale nicht angeben.

Die bisherige Wohnung auflösen

Die Verbraucherzentrale rät beim Heimumzug, die alte Wohnung Schritt für Schritt aufzulösen, Keller und Dachboden entrümpeln zu lassen und früh zu entscheiden, was mit Möbeln und Gegenständen geschehen soll, die nicht mitkommen können. Beziehen Sie die pflegebedürftige Person ein, soweit es ihr möglich ist. Wer die Räumung nicht selbst übernehmen kann, findet Informationen zur Entrümpelung und Haushaltsauflösung.

Gut vorbereitet umziehen

Die Reihenfolge entscheidet: erst Pflegegrad und Beratung, dann Angebot und Antrag, dann die schriftliche Bewilligung — und erst danach der Auftrag. Für Privatumzüge erstellt ONE nach einer Besichtigung ein individuelles Angebot; ob es Ihrer Pflegekasse genügt und ob sie einen Zuschuss zahlt, entscheidet allein die Kasse. Weitere Aufgaben rund um den Umzug sammelt unsere Umzug-Checkliste, die Anmeldung am neuen Wohnort erklärt der Ratgeber Wohnsitz ummelden.

Quellen

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es einen Zuschuss für den Umzug?

Ab Pflegegrad 1; infrage kommen alle Pflegegrade von 1 bis 5, wenn die Pflege zu Hause stattfindet (§ 28a SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit). Liegt noch kein Pflegegrad vor, beantragen Sie zuerst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen Umzug?

Höchstens 4.180 € je Maßnahme; einen festen Betrag gibt es nicht. Umzug und gleichzeitig nötige Anpassungen der neuen Wohnung gelten in der Regel als eine Maßnahme.

Braucht der Antrag einen Kostenvoranschlag?

In der Praxis ja: Laut Verbraucherzentrale muss mindestens ein Angebot vorliegen, beim Umzug also etwa das schriftliche Angebot eines Umzugsunternehmens.

Kann ich den Zuschuss auch nach dem Umzug noch beantragen?

Für den Umzug selbst ist das riskant: Leistungen gibt es erst ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI), Kosten aus der Zeit davor übernimmt die Kasse in der Regel nicht.

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Wir führen Umzüge vom Betriebshof in Münster bei Dieburg aus durch — unter anderem in diesen Orten:

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